Geschäftsführer:
Marco Esslinger
Hermann-Hesse-Str.3
70794 Filderstadt
Allgemeine Geschäftsbedingungen des ETE-Elektrofachbetriebes
Inh.:
Marco Esslinger nachfolgend, aus Gründen der Übersichtlichkeit, als „ETE“ benannt:
§ 1 Anwendung
Sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Leistungen und Angebote von ETE erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Einkaufs-, Zahlungs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Die Angebote von ETE sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich.
Der Besteller ist an erteilte Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch ETE gebunden. Frühestens vier Wochen nach der Auftragserteilung kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist zur Annahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist entfällt seine Bindung. ETE behält sich das Eigentumsrecht und das Urheberrecht an den Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen einem Angebot beigefügten schriftlichen Unterlagen vor. Die bezeichneten Unterlagen dürfen ohne die Genehmigung von ETE weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur gültig, wenn sie schriftlich durch ETE bestätigt werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Filderstadt-Harthausen, jedoch ohne Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen nur dann zur Preisanpassung, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
Erfolgt die nach den vertraglichen Vereinbarungen termingerechte Lieferung oder Leistung erst zu einem über vier Monate nach Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt, so ist ETE berechtigt, bei einer Erhöhung der Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten die vom Tage der Lieferung oder Leistungserbringung an gültigen Preise zu berechnen. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen der jeweiligen Kostensteigerungen halten. Soweit ETE den zunächst vereinbarten Preis um mehr als 10 % erhöht, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber den Rechnungen ETE ist im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn, sie erfolgt aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.
§ 4 Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ETE maßgeblich, im Falle eines Angebots durch ETE mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, sofern der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Teillieferungen und Teilleistungen sind ETE nach eigenem Ermessen gestattet, wenn sie für den Besteller zumutbar sind. Die Waren werden in den angegebenen Ausführungen, Verpackungseinheiten bzw. Mindestmengen geliefert. Besteht die Mindestmenge in einer Verpackungseinheit, können nur eine bzw. mehrere Verpackungseinheiten, nicht aber Bruchteile einer Verpackungseinheit geliefert werden. Erfüllungsort für Lieferungen ist Filderstadt-Harthausen, sofern der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Ansonsten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Unterlagen sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
§ 5 Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung Filderstadt-Harthausen verlassen hat. Wird der Versand aufgrund von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. ETE ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
§ 6 Lieferfristen
Lieferfristen oder -termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindlichkeit liegt nur vor, wenn eine ausdrückliche Erklärung durch ETE erfolgt ist. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller für die Durchführung des Auftrags zu beschaffenden Unterlagen, von ihm zu erteilenden Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Vollzug des Vertrages von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatzforderungen. Der Besteller kann die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen nur verlangen, wenn er seine Vertragspflichten erfüllt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand ETE verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
§ 7 Rücktrittsrechte von ETE
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von ETE erheblich einwirken oder gar zur Einstellung des Betriebes führen, steht ETE das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will das ETE hiervon Gebrauch machen, so hat es dies in angemessener Frist nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Das Recht von ETE auf Rücktritt kann unter den erwähnten Voraussetzungen auch auf Ereignisse gestützt werden, wegen deren ETE zunächst nur Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist gewählt hat, es sei denn, dass die Einwirkung dieser Ereignisse schon bei Hinausschiebung der Lieferfrist in vollem Umfang erkennbar war.
§ 8 Haftung bei Druckerzeugnissen
ETE haftet nicht für Fehler, die auf vom Besteller überlassenen Unterlagen beruhen, insbesondere bereits in einer übergebenen Vorlage enthalten oderdurch undeutliche Angaben entstanden sind. Bei Druck von farbigen Unterlagen können geringfügige Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Der Besteller erhält bei Druckaufträgen mit individueller Gestaltung auf Wunsch vorab einen Korrekturabzug. Er hat die Vertragsgemäßheit der Ausführung anhand dieses Korrekturabzugs zu prüfen und alle hieraus ersichtlichen Fehler von ETE zu melden. Werden Fehler nicht beanstandet und eine Druckfreigabe erteilt, so wird ETE durch diese Druckfreigabe von jeder Haftung entbunden. Dies gilt auch für jede weitere Druckfreigabeerklärung des Auftraggebers, etwa aufgrund zusätzlich erforderlich gewordener Korrekturabzüge.
§ 9 Datenspeicherung
Der Besteller wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass Kundendaten durch ETE gespeichert werden.
§ 10 Gewährleistung
Soweit Lieferungen Mängel aufweisen, werden diese nach Wahl von ETE behoben oder es wird Ersatz geliefert. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Erst wenn die Nachbesserungen oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen, soweit ETE nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Kommt ETE mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug oder werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus von ETE nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ausgeschlossen sind. Eine unvollständige Lieferung bzw. offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt und etwaige Gewährleistungsrechte des Bestellers gehen verloren. Ist die Durchführung des Vertrags für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so finden die §§ 377 ff des Handelsgesetzbuchs Anwendung. Angaben zum Liefergegenstand und zu dessen Verwendungszweck (Maße, Gewichte, Abbildungen in Katalogen, Prospekten usw.) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Branchenübliche Abweichungen und Toleranzen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für Änderungen in den Abmessungen und Ausführungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Die Gewährleistungsansprüche gegen ETE stehen nur dem Besteller selbst zu und sind nicht abtretbar.
§ 11 Haftung bei Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen ETE als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von ETE gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung der gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum von ETE. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist, da der Vorbehalt des Eigentums als Sicherung für die Saldoforderung von ETE dient. Der Besteller tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und ETE die aus der Veräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund ihm zustehenden Forderungen gegen dritte Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an ETE ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt, wie er sich ETE gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Übersteigt der Wert der ETE zur Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die Gesamtforderung von ETE um mehr als 20 %, so ist ETE auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dritter Seite ist ETE unverzüglich zu unterrichten.
Bei Beeinträchtigung der vorgenannten Rechte ist der Besteller zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen ETE und dem Besteller, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, ist Esslingen am Neckar, soweit der Besteller Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen ETE und dem Besteller nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten